UrteilbundesweitWEG-Recht
BGH: Feststellungsklage gegen WEG-Gemeinschaft bleibt zulässig
Quelle: BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 27.02.2026, Az. V ZR 98/25Schweregrad: hoch
Wohnungseigentümer können Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung gerichtlich feststellen lassen. Die WEG ist passivlegitimiert, das Urteil wirkt für alle Eigentümer.
Der BGH stellt klar, dass trotz WEMoG die Feststellungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weiterhin statthaft ist, um strittige Regelungen der Gemeinschaftsordnung – etwa zur Kostentragung – verbindlich klären zu lassen. Das Urteil entfaltet Wirkung gegenüber allen Wohnungseigentümern analog § 44 Abs. 3 WEG, auch wenn diese nicht am Verfahren beteiligt sind. Zudem bestätigt der BGH, dass alternativ zur Feststellungsklage auch die Beschlussersetzungsklage genutzt werden kann, um bei Auslegungsstreitigkeiten über die Gemeinschaftsordnung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
**Wen betrifft es?**
Wohnungseigentümer, Verwaltungsbeiräte, WEG-Verwalter, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie deren Rechtsanwälte und Verbandsvertreter
**Was ist zu tun?**
- Wohnungseigentümer, die Streit über Kostenverteilung oder andere Regelungen der Gemeinschaftsordnung haben, können gezielt Feststellungsklage gegen die Gemeinschaft erheben – eine Klage gegen alle einzelnen Miteigentümer ist nicht erforderlich.
- Verwalter und Beiräte sollten bei dauerhaften Auslegungsstreitigkeiten zur Gemeinschaftsordnung prüfen, ob eine Beschlussersetzungsklage als effizientes Mittel zur verbindlichen gerichtlichen Klärung in Betracht kommt, um langwierige Einzelstreitigkeiten zu vermeiden.
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