UrteilbundesweitMietrecht
BGH: Indexklauseln in Gewerbemietverträgen unterliegen AGB-Kontrolle
Quelle: BGH, 12. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2026, Az. XII ZR 51/25Schweregrad: hoch
Der BGH stellt klar, dass Indexierungsklauseln in Gewerberaummiet-AGB nicht nur dem Preisklauselgesetz, sondern auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Bei Unwirksamkeit gilt § 307 Abs. 1 BGB mit ex-tunc-Wirkung, nicht § 8 PrKG.
Bislang war umstritten, ob das Preisklauselgesetz die AGB-Kontrolle bei Indexklauseln verdrängt. Der BGH verneint dies nun ausdrücklich und verschärft damit die Anforderungen an solche Klauseln erheblich. Unwirksame Indexklauseln sind rückwirkend nichtig, sodass bereits geleistete Indexmietzahlungen als rechtsgrundlos erbracht gelten können und Rückforderungsansprüche entstehen.
**Wen betrifft es?**
Gewerbliche Vermieter und Mieter, die Mietverträge mit AGB-basierten Indexierungsklauseln (z. B. Kopplung an den Verbraucherpreisindex) abgeschlossen haben; Immobilienunternehmen, Einzelhändler, Büro- und Lagerflächenmieter sowie deren Rechtsberater und Vertragsgestalter.
**Was ist zu tun?**
- Bestehende Gewerberaummietverträge mit Indexierungsklauseln umgehend auf AGB-Konformität prüfen – insbesondere auf Transparenz, Einseitigkeit und unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB.
- Neue Vertragsklauseln zur Mietzinsanpassung so gestalten, dass sie sowohl den Vorgaben des Preisklauselgesetzes als auch den AGB-rechtlichen Anforderungen standhalten; individuelle Vereinbarungen anstelle von AGB erwägen, um die Inhaltskontrolle zu umgehen.
- Vermieter sollten das Rückforderungsrisiko für bereits vereinnahmte Indexmieten rechtlich bewerten lassen; Mieter sollten prüfen, ob Rückforderungsansprüche für vergangene Zahlungen bestehen und etwaige Verjährungsfristen beachten.
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