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DIN 18945/A1 – Änderung zu Lehmsteinen: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
Quelle: DIN 18945/A1, Ausgabe: siehe aktuelle Beuth-Veröffentlichung (https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nabau/veroeffentlichungen/wdc-beuth:din21:401180111)Schweregrad: mittel
Die Änderung A1 zu DIN 18945 aktualisiert Anforderungen, Prüfverfahren und Kennzeichnungsregeln für Lehmsteine im Hochbau. Betroffene Planer und Ausführende müssen Produkte und Nachweisführung anpassen.
Die Änderung 1 zur DIN 18945 präzisiert und ergänzt die normativen Anforderungen an Lehmsteine hinsichtlich ihrer physikalischen und mechanischen Eigenschaften (z. B. Druckfestigkeit, Maßtoleranzen, Rohdichte). Prüfverfahren werden aktualisiert, um eine einheitlichere Qualitätssicherung bei der Herstellung und Abnahme von Lehmsteinen sicherzustellen. Darüber hinaus werden die Kennzeichnungsanforderungen überarbeitet, sodass Produktkennzeichnungen künftig vollständigere Angaben zu Materialeigenschaften und Klassifizierungen enthalten müssen. Die Änderung dient der Harmonisierung mit aktuellen Erkenntnissen des nachhaltigen und ressourcenschonenden Bauens mit Lehm.
**Wen betrifft es?**
Bauunternehmen und Handwerksbetriebe im Hochbau (Maurer, Lehmbauer), Architekten und Tragwerksplaner, die Lehmstein-Konstruktionen planen, Hersteller und Lieferanten von Lehmsteinen sowie Baustoffprüfstellen und Qualitätssicherungsbeauftragte.
**Was ist zu tun?**
- Produktdokumentation und Lieferscheine auf neue Kennzeichnungsanforderungen prüfen und ggf. bei Herstellern aktualisierte Konformitätsnachweise anfordern.
- Ausschreibungsunterlagen und Leistungsverzeichnisse auf Übereinstimmung mit den geänderten Anforderungen an Druckfestigkeit, Maßtoleranzen und Rohdichte überprüfen.
- Prüf- und Abnahmeprotokolle an die aktualisierten Prüfverfahren der Norm anpassen.
- Planerische Nachweise (z. B. statische Berechnungen für Lehmsteinwände) auf Basis der neuen normativen Kennwerte aktualisieren.
Alle Inhalte dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für rechtlich bindende Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.